Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen vom 28.07.2022

von Sekretariat

Der Landkreis Bautzen als untere Wasserbehörde hat auf der Grundlage des 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Beschränkung von Wasserentnahmen

Das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Pumpen, ist untersagt.

Das gilt auch für das Entnehmen auf der Grundlage erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse.

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind:

  • das erlaubnisfreie Entnehmen für Zwecke der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder für die Übung und Erprobung solcher Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 WHG,
  • das Entnehmen für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen in Verbindung mit einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis.
  • Das Schöpfen mit Handgefäßen ist weiterhin im Rahmen des Gemeingebrauches erlaubt.

 

Das Entnehmen von Grundwasser aus privaten Brunnen zum Zweck des

Bewässerns von Rasenflächen ist in der Zeit von 10.00-19.00 Uhr unzulässig.

In der übrigen Zeit ist es für maximal eine Stunde pro Tag zulässig.

 

Diese Verfügung behält bis auf Widerruf durch den Landkreis Bautzen als untere Wasserbehörde ihre Gültigkeit.

 

Sebastian Hein

Bürgermeister

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